Regeste
Vorrang des Bundesrechts; Pflicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens.
Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren in "Ermessensfällen" nur vor, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen zukommt, nicht aber, wenn das materielle Bundesrecht dem Gericht nur bezüglich der Rechtsfolge Ermessen einräumt. Anwendung auf den Fall von Art. 336a Abs. 2 OR (E. 5).