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Regeste
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV , Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV : Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente.
- Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a).
- Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b).
- Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b).
Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung.
- Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c).
- Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).
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Artikel:
Art. 47 Abs. 1 AHVG,