Regeste
Art. 121 ZG; Art. 138 Abs. 2 ZV
Ein für zivilrechtliche Forderungen bestelltes Pfandrecht an der Sache kann nicht hindern, dass sie als Zollpfand beschlagnahmt wird. Der Pfandnehmer hat seine Rechte im Verwertungsverfahren (Art. 122 Abs. 3 ZG) wahrzunehmen.