Regeste
Art. 101 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 1 ZG .
Mit der rechtskräftigen Festsetzung des Zollbetrages durch die Zollbehörden wird die Einreihung der Ware unter eine bestimmte Zolltarifposition für den Strafrichter verbindlich entschieden.
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Art. 101 Abs. 3 und