Regeste
Art. 173 StGB.
1. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Betroffene in der ehrverletzenden Äusserung namentlich genannt werde; es genügt, dass nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sie sich bezieht (E. 1).
2. Wer eine Äusserung durch die Presse verbreiten will, hat ihren Wahrheitsgehalt besonders sorgfältig zu überprüfen. Der Richter kann indessen bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der beruflichen Stellung und dem besonderen Auftrag des Journalisten Rechnung tragen (E. 2).