Regeste
Verhältnis von Art. 139 (Raub) und 185 StGB (Geiselnahme).
1. Beim Raub gemäss Art. 139 StGB richtet sich die Gewaltanwendung oder Drohung gegen eine Person mit Schutzposition in bezug auf die Sache, die der Täter zu stehlen beabsichtigt, bei der Geiselnahme gemäss Art. 185 StGB gegen eine Drittperson (E. 2).
2. Geht ein Raub in eine Geiselnahme über, so ist Idealkonkurrenz zwischen Art. 139 und Art. 185 StGB anzunehmen (E. 3).