Regeste a
Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 22 BV; Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit der Auferlegung von Kosten bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund.
Auferlegung von Kosten als Grundrechtseingriff (E. 3.1). Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 3.2). Abschreckungswirkung bzw. Einschüchterungseffekt ("chilling effect") bei der Ausübung dieser ideellen Grundrechte (E. 3.3).
Regeste b
§ 32b Abs. 3 PolG/LU; Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV ; Kostenpflicht des Veranstalters bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung. Äquivalenzprinzip.
Kundgebungsveranstalter als Zweckveranlasser können grundsätzlich ohne Verstoss gegen Art. 22 BV als Störer ins Recht gefasst werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.2). Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (E. 5.3). Vereinbarkeit der Kostenpflicht des Veranstalters bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung mit dem abgaberechtlichen Äquivalenzprinzip (E. 6.3).
Regeste c
§ 32b Abs. 4 PolG/LU; Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV ; anteilsmässige Kostentragungspflicht der an der Gewaltausübung beteiligten Personen von maximal Fr. 30'000.- für die Kosten eines Polizeieinsatzes. "Chilling effect". Äquivalenzprinzip.
Grundsätzliche Abschreckungswirkung einer vagen gesetzlichen Regelung (Frage vorliegend offengelassen; E. 11). Bemessung der Kostentragungspflicht aufgrund einer objektiven Betrachtung ex post und nach Massgabe des konkreten Haftungsanteils der einzelnen Störer (E. 12.3). Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip bejaht (E. 12.4).