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Regeste
Art. 305 StGB; Begünstigung.
Wer fluchtbereiten Tatverdächtigen Beistand leistet, indem er ihre ohne weiteres ersetzbaren persönlichen Effekten aus dem Hotelzimmer holt und sie ihnen übergibt, begeht keine Begünstigung (E. 2.2).
Referenzen
Artikel:
Art. 305 StGB