Regeste
Art. 4 BV. Grundstückgewinnsteuer; widersprüchliches Verhalten der Behörde.
Lässt sich die kantonale Steuerbehörde in der gleichen Sache einmal von der Rücksicht auf die äussere rechtliche Form eines Unternehmens und ein anderes Mal von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten, so verletzt sie Art. 4 BV.