Regeste
Art. 30 Abs. 1 und 30bis Abs. 1 KUVG.
Dem Versicherten in Abweichung von den ordentlichen Kassennormen zugestandene individuelle Sonderregelungen über Krankengeldansprüche werden ebenfalls vom sozialen Krankenversicherungsrecht des Bundes beherrscht und haben sich insbesondere nach den allgemeinen Grundsätzen des KUVG (namentlich Prinzip der Gegenseitigkeit, Gebot der Gleichbehandlung) zu richten.
Sie sind unter die "eigenen Bestimmungen der Kasse" gemäss Art. 30bis Abs. 1 KUVG einzuordnen.
Im Streitfall ist der Sozialversicherungsrichter zuständig.