Regeste
Art. 15 Abs. 1 ARV; Bedienung des Fahrtenschreibers.
Der berufsmässige Lastwagenchauffeur darf während der Beladearbeiten den Fahrtenschreiber nicht auf "Ruhezeit" schalten, wenn er anwesend sein muss, um bei allfälligen Schwierigkeiten jederzeit und rasch einschreiten zu können.