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Regeste
Art. 17 SchKG; Begriff der Verfügung.
Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch die Konkursverwaltung zulasten eines schuldnerischen Grundstücks stellt keine Verfügung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht unterliegt.
Referenzen
Artikel:
Art. 17 SchKG