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Regeste
Art. 190a IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revisionsobjekt, Revisionsfrist.
Der Revision nach Art. 190a IPRG zugängliche Entscheide (E. 3.2). Zulässiges Revisionsobjekt in einem Fall, in dem das Bundesgericht bereits eine Beschwerde gegen den schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheid beurteilt hat (E. 3.3).
Grundsätze der Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG sowie der Fristwahrung nach Art. 190a Abs. 2 IPRG (E. 4.1). Beurteilung des Zeitpunkts der Kenntnis des Revisionsgrundes in einem Fall, in dem sich die Gesuchstellerin auf ein neu ergangenes Gerichtsurteil einer Rechtsmittelinstanz beruft (E. 4.2 und 4.3).
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Referenzen
Artikel: Art. 190a IPRG, Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG, Art. 190a Abs. 2 IPRG