Regeste
Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG; Interessenabwägung.
Die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG muss umfassend sein und von der nämlichen Behörde vorgenommen werden. Anwendungsfall der Beurteilung einer Kiesabbaubewilligung, wobei für die Interessenabwägung nicht entscheidende Fragen ausser acht gelassen werden durften (E. 4a), entscheidende Fragen jedoch zu Unrecht nicht einbezogen wurden (E. 4b).