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Regeste
Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12a BewV; zulässige Fläche.
Die Fläche eines bereits überbauten Grundstücks soll grundsätzlich die Grenze von 1000 m2, die Art. 12a BewV für Bauland vorsieht, nicht übersteigen.
Referenzen
Artikel:
Art. 12a BewV