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Regeste
Art. 313 ZPO; Anschlussberufung.
Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 313 ZPO