Regeste
Art. 5 Abs. 3, Art. 12bis Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 2 KUVG. Wird der Versicherte infolge eines unter einen Vorbehalt fallenden Leidens arbeitsunfähig, beginnt die Bezugsdauer des versicherten Krankengeldanspruches erst nach Wegfall des Vorbehalts.