Regeste
Art. 42 Abs. 4 StGB; Höhe der Verbindungsbusse.
Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1, insb. E. 1.3.2).