Regeste
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG und Art. 103 lit. b OG, Art. 7 Abs. 1 und 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK; Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs.
Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1a und b).
Ein mit einem Schweizer Bürger verheirateter Ausländer, der erst über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG), hat keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG. Ob sich ein solcher aus Art. 8 EMRK ergibt, ist aufgrund einer Güterabwägung zu prüfen (E. 2 und 3).