Regeste
Kantonale Handänderungsabgaben.
1. Die Zulässigkeit der Erhebung der Handänderungsabgabe (Grundbucheintragungsabgabe) hängt nicht davon ab, ob die vorliegende Änderung der Eigentumsverhältnisse sich als Eigentumsübertragung im streng.. zivilrechtlichen Sinn kennzeichne. Es genügt, dass dem der Änderung zugrunde liegenden Rechtsakte tatsächlich und wirtschaftlich die nämlichen Auswirkungen wie einem eigentlichen Eigentumserwerbsakte zukommen (Erw. 1).
2. Bei Erhebung der Abgabe auf dieser Grundlage fällt ausser Berechnung derjenige Teilwert der Liegenschaft, der dem zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten wirtschaftlich bereits gehört hatte (Erw. 2).
3. Unvereinbarkeit der bemessung der Abgabe mit dem Bundesrecht? (Erw. 3).