Regeste
Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV.
Kirchensteuerpflicht auswärts wohnender Personen für Grundeigentum. Voraussetzung ist nicht die Mitgliedschaft in der betreffenden Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (Bestätigung der Rechtsprechung).