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Art. 12 Abs. 1 IVG gewährt keine medizinischen Massnahmen im Falle von Defekten, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Leidensbehandlung stehen (hier: Sehnenverlängerung und Versteifung des Sprunggelenks nach einen Unfall).
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Artikel: Art. 12 Abs. 1 IVG