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Regeste
Art. 186 StGB. Hausfriedensbruch.
Der Mieter/Pächter ist solange Träger des Hausrechts bzw. "Berechtigter", als ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über die benützten Räume zusteht, auch wenn das Vertragsverhältnis durch rechtskräftige Kündigung beendet ist.
Referenzen
Artikel:
Art. 186 StGB