Regeste
Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Art. 249 BStP.
Verwendung als Beweismittel von Aussagen ehemaliger Mitangeschuldigter in einem im Ausland durchgeführten Verfahren, die in jenem Verfahren dank ihrer Mitarbeit (als sog. "pentiti") in den Genuss von Strafreduktionen und anderen Vorteilen kamen. Eine derartige Verwendung ist im Rahmen der Beweiswürdigung, die der Richter nach seiner Überzeugung vorzunehmen hat, nicht ausgeschlossen. Im konkreten Fall wurden diese Personen vom schweizerischen Richter nicht als Zeugen, sondern lediglich als Mittäter, ohne Leistung eines Eides, angehört (E. 1).