Regeste
Ratio legis von Art. 128 Ziff. 3 OR (E. 6.1) und Kriterien zur Beurteilung, für welche Forderungen die fünfjährige Verjährungsfrist gilt, unter spezieller Berücksichtigung der "Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren" (E. 6.2-6.4).