Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter selber am öffentlichen Verkehr beteiligt sei.
Referenzen
Artikel:
Art. 237 StGB