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Regeste
Art. 4 BV. Rechtsgleiche Behandlung.
Die Bestrafung eines Jägers wegen einer Widerhandlung gegen das eidg. Jagd- und Vogelschutzgesetz, welche die kantonale Behörde oft aus Nachlässigkeit nicht verfolgt, stellt keine rechtsungleiche Behandlung dar.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV