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152 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://122-V-300
  1. 116 V 12
    Relevanz
    3. Auszug aus dem Urteil vom 23. Januar 1990 i.S. Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie gegen E. und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
    Regeste [D, F, I] Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Umfang des Erlasses, wenn die Rückerstattungssumme durch das die massgebliche Einkommensgrenze übersteigende anrechenbare Einkommen nur teilweise gedeckt ist.
  2. 116 V 169
    Relevanz
    30. Urteil vom 22. Mai 1990 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Bern gegen K. und Versicherungsgericht des Kantons Bern
    Regeste [D, F, I] Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1, Art. 3-5 FLG. Zum Verhältnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung (Festlegung und Erhöhung der Einkommensgrenzen) einerseits, über die Regelung der Anspruchskonkurrenz anderseits.
  3. 107 V 79
    Relevanz
    16. Auszug aus dem Urteil vom 21. April 1981 i.S. Schönenberg gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
    Regeste [D, F, I] Art. 47 Abs. 1 AHVG. Eine grosse Härte im Sinne der Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50% erhöhte Einkommensgrenze nicht erreicht (Änderung der Rechtsprechung).
  4. 104 V 173
    Relevanz
    41. Auszug aus dem Urteil vom 17. April 1978 i.S. Zaccaria gegen Kantonales Arbeitsamt Solothurn und Kantonale Rekurskommission für Arbeitslosenversicherung Solothurn
    Regeste [D, F, I] Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG). Der Begriff der grossen Härte ist gleich auszulegen wie der gleichlautende Begriff in Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV.
  5. 102 V 158
    Relevanz
    37. Auszug aus dem Urteil vom 28. Juni 1976 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Müller und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
    Regeste [D, F, I] Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG. Keine Anwendung des Art. 32 Abs. 3 AHVG bei Ablösung der ausserordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau durch die niedrigere Ehepaar-Altersrente.
  6. 113 V 105
    Relevanz
    17. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juni 1987 i.S. M. gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
    Regeste [D, F, I] Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG: Ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze. Ob der Ehemann eine vollständige Beitragsdauer aufweist, bemisst sich ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten.
  7. 126 V 48
    Relevanz
    10. Urteil vom 21. Januar 2000 i. S. Staatssekretariat für Wirtschaft gegen H. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
    Regeste [D, F, I] Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 79 Abs. 1bis, 1ter und 1quater AHVV; Art. 95 Abs. 2 AVIG: Erlassvoraussetzung der grossen Härte. Ab 1. Januar 1997 sind bei der Prüfung der für den Erlass von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzten grossen...
  8. 98 V 105
    Relevanz
    29. Extrait de l'arrêt du 2 mai 1972 dans la cause Office fédéral des assurances sociales contre Garreau et Commission cantonale fribourgeoise de recours en matière d'assurances sociales
    Regeste [D, F, I] Art. 2 Abs. 1 ELG. Die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze gilt entgegen dem gesetzlichen Wortlaut auch für alleinlebende Vollwaisen.
  9. 99 V 169
    Relevanz
    53. Urteil vom 21. Dezember 1973 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen Stöckli und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
    Regeste [D, F, I] Höchstbetrag der Abzüge vom anrechenbaren Einkommen (Art. 3 Abs. 4 ELG). Der Gesamtbetrag der Abzüge darf das anrechenbare Jahreseinkommen nicht übersteigen; dies gilt namentlich auch für die Krankheitskosten (lit. e).
  10. 116 V 23
    Relevanz
    6. Auszug aus dem Urteil vom 7. Februar 1990 i.S. Ausgleichskasse Basel-Stadt gegen S. und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
    Regeste [D, F, I] Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28bis IVV: Härtefall. - Die Verwaltung hat im Rentenzusprechungsverfahren von Amtes wegen abzuklären, ob ein Härtefall gegeben ist. Auf eine nähere Prüfung darf sie nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen de...

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