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195 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://01-05-2014-2C_647-2013
  1. 125 I 87
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    10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Dezember 1998 i.S. Anjuska Weil und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 30 Abs. 1 Ziff. 2 KV/ZH und Art. 31 Abs. 5 KV/ZH; Finanzreferendumspflicht für Projektierungskredit des Regierungsrats von Fr. 3,1 Mio. betreffend den Umbau und die Sanierung der Kaserne Zürich verneint. Bundesgerichtliche Praxis zu den gebundenen ...
  2. 125 III 50
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    9. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Januar 1999 i.S. C.M. gegen F.M. (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindern...
  3. 100 Ib 71
    Relevanz
    12. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1974 i.S. Zimmermann gegen SBB.
    Regeste [D, F, I] Art. 19 lit. c EntG, kantonale Grundstückgewinnsteuer. Bei Anlass der Enteignung erhobene Grundstückgewinnsteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten - auch jener Teil nicht, um den die Steuer höher ausfällt, weil infolge der früheren Veräusserung ei...
  4. 100 Ib 233
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    37. Urteil vom 31. Mai 1974 i.S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Stadt Zürich.
    Regeste [D, F, I] Garantiegesetz. 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage (Erw. 1). 2. Die zürcherische Grundstückgewinnsteuer ist eine der unter das Verbot von Art. 10 GarG fallenden Steuern (Erw. 2a). 3. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft, der einem...
  5. 122 III 246
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    43. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. Juni 1996 i.S. Stadt Winterthur (Rekurs)
    Regeste [D, F, I] Art. 157 SchKG. Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern sind als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu be...
  6. 102 Ib 182
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    29. Urteil vom 22. September 1976 i.S. Genossenschaft Hobel gegen SBB und Eidg. Schätzungskommission 10. Kreis.
    Regeste [D, F, I] Art. 19 lit. c EntG, Grundstückgewinnsteuer. Bei Anlass der Enteignung erhobene Grundstückgewinnsteuern sind dem Enteigneten auch dann nicht zu vergüten, wenn diesem infolge Landabtausch kein Grundstückgewinn in Geld zufliesst (Ergänzung der Rechtsprech...
  7. 112 Ia 124
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    22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. April 1986 i.S. X. gegen Einwohnergemeinde Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 22ter, Art. 4 BV. Volle Entschädigung bei Enteignung; Anspruch auf Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer? Die Besteuerung der Enteignungsentschädigung als Grundstückgewinn im Ausmass von 20% der Entschädigung ist mit Art. 22ter BV vereinbar, we...
  8. 106 II 170
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    33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Juli 1980 i.S. Franc gegen Wohnbau Süd AG und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 4 BV. Anspruch auf die Abnahme von rechtzeitig und formrichtig angebotenen, erheblichen Beweisen. Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM. Berechnung der Bruttorendite.
  9. 129 III 200
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    33. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank B. (Beschwerde) 7B.184/2002 vom 10. Januar 2003
    Regeste [D, F, I] Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG). Die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken...
  10. 83 I 136
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    19. Urteil vom 10. Mai 1957 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X und Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Wehrsteuer: Bei der Berechnung des Liegenschaftsgewinns, welcher der Wehrsteuer vom Einkommen natürlicher Personen unterliegt, kann die zürcherische Grundstückgewinnsteuer nicht abgezogen werden.

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