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Art. 14 Abs. 1 VRV.
Der Vortritt steht dem Berechtigten - unter Vorbehalt einer abweichenden Signalisation oder Markierung - auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zu. Das gilt auch für mehrspurige Fahrbahnen.
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Artikel: Art. 14 Abs. 1 VRV