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Regeste
Konkursinventar,
Art. 197 SchKG.
Ist die Zugehörigkeit eines Vermögensrechts zur Konkursmasse streitig, so hat sich das Konkursamt an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht ins Inventar aufzunehmen.
Referenzen
Artikel:
Art. 197 SchKG