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Regeste

Art. 89 OG; Beschwerdefrist.
Festsetzung des Beginns der Beschwerdefrist bei einem Entscheid, der den Parteien anlässlich einer Verhandlung mündlich eröffnet und anschliessend auf Verlangen einer Partei schriftlich bestätigt wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 89 OG