Regeste
Art. 58 Abs. 1 StGB; Grundstücke.
Grundstücke gelten gleich wie bewegliche Sachen als Gegenstände im Sinne von Art. 58 StGB. Ist ein Haus ein wesentliches Hilfsmittel für unerlaubten Nachrichtendienst (Tatwerkzeug), so kann es eingezogen werden.