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Regeste
Art. 357 StGB; Rechtshilfe durch Telefonüberwachung.
Liegt ein Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde vor, so dürfen die PTT-Betriebe die Herausgabe der Aufzeichnungen von Telefongesprächen nicht von einer schriftlichen Erklärung dieser Behörde, das Telefongeheimnis zu wahren, abhängig machen.
Referenzen
Artikel:
Art. 357 StGB