Regeste
Art. 29 BVG, Art. 331c OR: Übertragung der Freizügigkeitsleistung.
- Im Obligatoriumsbereich ist gemäss Art. 29 BVG (vorbehältlich Abs. 2) die Freizügigkeitsleistung bei ununterbrochener Weiterführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Erw. 3c).
- Voraussetzungen, unter denen in der weitergehenden Vorsorge der Versicherte bezüglich der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat (Erw. 4b).