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Regeste
Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zwischen zwei ausländischen Ehegatten; Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen zum Schutze Minderjähriger; Art. 49 Abs. 1 OG; Art. 85 Abs. 1 und 3 IPRG ; Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes der Minderjährigen.
1. Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OG (E. 1a).
2. Im Bereich des Minderjährigenschutzes gilt aufgrund von Art. 85 Abs. 1 IPRG grundsätzlich das Haager Übereinkommen; dem gestützt auf Art. 15 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt kommt daher keine rechtliche Bedeutung zu (E. 3).
3. Art. 85 Abs. 3 IPRG begründet eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden zum Erlass von Massnahmen zum Schutze Minderjähriger in dringenden Fällen (E. 4).
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Referenzen
Artikel:
Art. 49 Abs. 1 OG,