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Regeste
Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WaV. Rodungsbewilligungsverfahren; Beschwerderecht und -obliegenheit der Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Art. 46 Abs. 3 WaG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 NHG.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WaV müssen die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen in jenen Kantonen wie dem Tessin, in welchen nur eine einzige kantonale Instanz besteht, ihre allfälligen Einwendungen im Anschluss an die Veröffentlichung der Rodungsgesuche erheben; der Verzicht auf eine Einsprache schliesst diese Organisationen in der Regel von der Möglichkeit, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben, aus (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WaV, Art. 46 Abs. 3 WaG, Art. 12 Abs. 1 NHG