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Regeste
Art. 89 Abs. 2 OG, Art. 93 Abs. 2 OG, Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 280 Abs. 2 StPO/SH; staatsrechtliche Beschwerde, Beschwerdefrist.
Wenn die Behörde ihren Entscheid nach dessen Eröffnung ohnehin schriftliche begründet oder im Einzelfall schriftlich begründen muss, gelten die Entscheidungsgründe als "von Amtes wegen" nachträglich zugestellt (Änderung der Rechtsprechung).
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Referenzen
Artikel: Art. 89 Abs. 2 OG, Art. 93 Abs. 2 OG, Art. 272 Abs. 1 BStP, Art. 280 Abs. 2 StPO