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Regeste
Art. 47 AHVG: Rückerstattung von Leistungen.
Mangels einschlägiger Bestimmungen im neuen Recht, welche die Frage regeln würden, ist Art. 47 AHVG auf die Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Leistungen durch einen Versicherten auch unter der Herrschaft des KVG analog anwendbar.
Referenzen
Artikel:
Art. 47 AHVG