Regeste
Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung.
Die Kantone und die mit Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).