Regeste
Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen ( Art. 269d Abs. 1 und 2 OR und Art. 19 VMWG).
Unterscheidet sich das für die Mietzinserhöhung verwendete Formular von einem vom Kanton genehmigten einzig in der Firma und dem Kennzeichen des unterzeichnenden Unternehmens, ist dem Formerfordernis von Art. 269d OR Genüge getan (E. 1).