Regeste
Handels- und Gewerbefreiheit. Polizeiliche Beschränkungen. Disziplinarmassnahmen (Art. 31 BV).
Wesen und Zweck des als Disziplinarmassnahme angeordneten vorübergehenden oder dauernden Entzugs der Bewilligung zur Ausübung eines bestimmten Berufes. Anwendung auf den Fall des Zahntechnikers (Erw. 1-3).
Rechtsgleichheit (Art. 4 BV).
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird nicht verletzt durch eine kantonale Bestimmung, die jede Vereinbarung verbietet, durch die ein Zahnarzt in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Assistenten oder Zahntechniker gerät (Erw. 4).