Regeste
1. Art. 221 Abs. 1 StGB.
a) Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (Erw. I/1);
b) Der Versicherer des verbrannten Gegenstandes ist nicht Geschädigter (Erw. I/2);
c) Der Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft anzündet, schädigt einen anderen (Erw. I/3).
2. Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
a) Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt fallen auch Privatbetriebe, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen (Erw. III/2);
b) Das Eigentum an einem Teil der Verkehrsanlage berechtigt nicht zur Störung des Betriebes (Erw. III/3).