Regeste
Verletzung der Abstimmungsfreiheit anlässlich einer Gemeindeversammlung; Art. 34 Abs. 2 BV.
Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Beeinträchtigung von behördlicher oder privater Seite (E. 2).
Die unzutreffende Präsentation eines wesentlichen, erst anlässlich der Gemeindeversammlung bekanntgemachten Dokuments von privater Seite beeinträchtigt die Meinungsbildung der Stimmberechtigten und verletzt die Abstimmungsfreiheit; Aufhebung des Gemeindeversammlungsentscheides (E. 4).