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Regeste

Art. 11 Abs. 3 und 99 Ziff. 2 SVG.
Nach diesen Bestimmungen ist der Halter auch strafbar, wenn er sein Fahrzeug nach Rückgabe der bisherigen Kontrollschilder mit solchen eines andern Kantons versieht, ohne dass er den Standort des Fahrzeugs in diesen Kanton verlegt.

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Artikel: Art. 11 Abs. 3 und 99 Ziff. 2 SVG