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Regeste

Fabrikmarken, Warenfälschung.
Art. 28 Abs. 4 MSchG; Art. 72, 333 Abs. 1 StGB: Bei Widerhandlungen gegen das MSchG beträgt die absolute Verjährungsfrist drei Jahre (Erw. I, Ziff. 1 und 2).
Art. 153 StGB: Wann ist eine Ware verfälscht? (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. II, Ziff. 1).
- Nachmachen von Uhren; Ankauf von Uhren, die einer bestimmten Markenuhr gleichen, um sie, nachdem sie mit dieser Marke versehen worden sind, wieder zu veräussern (Erw. II, Ziff. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 4 MSchG, Art. 72, 333 Abs. 1 StGB, Art. 153 StGB