Regeste
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
1. Der ehemalige Generalprokurator genügt als (ausserordentlicher) Ersatzrichter am Wirtschaftsstrafgericht wegen seiner früheren Stellung im Verfahren den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 3).
2. Bei Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter hebt das Bundesgericht neben dem direkt angefochtenen Zwischenentscheid auch das in der Zwischenzeit ergangene Sachurteil auf, soweit dieses den Beschwerdeführer betrifft (E. 4).