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Regeste
Art. 73 KV/VD; Garantie des Geschworenengerichts in Strafsachen.
Art. 73 KV/VD, der für die Beurteilung politischer Delikte und in Strafsachen mit Ausnahme von Polizeiübertretungen die Geschworenengerichtsbarkeit gewährleistet, schliesst nicht jede Möglichkeit für das Kantonsgericht aus, das Urteil eines Geschworenengerichts durch eigenen Entscheid in der Sache selbst abzuändern (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 73 KV/VD