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Regeste
Unentgeltliche Rechtspflege (
Art. 152 OG).
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.
Referenzen
Artikel:
Art. 152 OG