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Regeste

Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV, Art. 103 lit. a OG.
Erhebt eine Ausgleichskasse gegenüber mehreren Solidarschuldnern Schadenersatzklage und stellt die kantonale Instanz die Haftung nur eines von ihnen fest, hat dieser ein schützenswertes Interesse daran, den kantonalen Entscheid insofern anzufechten, als bei den übrigen von der Ausgleichskasse eingeklagten Schuldnern die Haftung verneint wurde.

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Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV, Art. 103 lit. a OG